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Wie sieht ein Maklervertrag aus?

Immobilien sind nach wie vor eine der besten Anlagemöglichkeiten für Ihr Vermögen. Die Preise sind momentan zwar sehr hoch, dennoch erwarten Wirtschafts- und Immobilienexperten in den nächsten Jahren auch weiterhin einen Preisanstieg für Wohnimmobilien in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet. Da für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen jetzt die Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer gilt, wird Ihnen Ihr Makler einen Vertrag vorlegen, denn er ist verpflichtet Sie in Textform auf seine Provisionsregelung hinzuweisen. Es ist durchaus sinnvoll, sich schon im Vorfeld mit solch einem Vertrag zu befassen, damit man dann, wenn man eine interessante Immobilie gefunden hat, schnell agieren kann.

Ein Maklervertrag kann es mit verschiedenen Vergütungsvarianten geben:

  1. Der Makler ist gleichermaßen für Käufer und Verkäufer tätig.Der Vertrag sieht die Provisionsteilung vor. Der Käufer bezahlt denselben Betrag wie der Verkäufer. Ein gewährter Nachlass muss beiden Seiten in vollem Umfang gegeben werden. Ein einseitiger Provisionsnachlass ist rechtlich nicht vorgesehen.
  2. Der Maklervertrag wird mit dem Verkäufer abgeschlossen und enthält einen s.g. Abwälzungsvorbehalt nach § 656d BGB. Die komplette Provisionslast liegt zunächst beim Verkäufer. In einer Übernahmevereinbarung wird aber festgelegt, dass sich der Käufer bis zu maximal 50% an der Provision beteiligt. In diesem Fall schuldet der Käufer seinen Anteil der Provision erst, wenn der Makler den Provisionseingang der Verkäuferseite nachweisen kann, wenn es der Käufer wünscht.
  3. Der Maklervertrag wird ebenfalls mit dem Verkäufer abgeschlossen, aber ohne Abwälzungsvorbehalt. Bei dieser Form der Provision zahlt ausschließlich der Verkäufer den Makler. Achtung: Erhöhte Kaufnebenkosten. Mehr dazu in einem weiteren Blogbeitrag.
  4. Wenn der Käufer einen Suchauftrag nach 652 BGB stellt, liegt die Provisionslast ausschließlich beim Käufer.

In der Praxis wird derzeit Variante 1 am häufigsten zu finden sein. Ein Beispiel für einen solchen Vertrag finden sie hier:

Maklervertrag

Zu dem Vertrag wird der Makler Ihnen eine Widerrufsbelehrung in Schriftform aushändigen. Im Vertrag müssen Sie dann ausdrücklich auf Einhaltung dieser Frist verzichten, um eine Immobilie zu besichtigen oder 14 Tage bis zur Besichtigung warten. So kann beispielsweise eine Widerrufsbelehrung aussehen:

Widerrufsbelehrung

Bei Unklarheiten oder Fragen können Sie sich jederzeit an Weber Immobilien wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

 

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Was ist meine Immobilie wert?

Es kann vielfältige Gründe haben, dass eine Immobilie verkauft werden soll. Unabhängig von den Beweggründen, soll der Verkauf meistens in einer überschaubaren Zeitspanne umgesetzt werden und das zum bestmöglichen Preis. Die Entscheidung, ob Sie den Verkauf mit professioneller Unterstützung eines Immobilienmaklers oder in Eigenregie durchführen möchten, können wir für Sie nicht treffen. Wir können Sie jedoch mit fachlichen Informationen zum anstehenden Verkauf versorgen und Ihnen mögliche Fehlerquellen aufzeigen, die Sie vermeiden können.

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